Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Ausgang des Asylverfahrens ist für Flüchtlinge, die einen Asylantrag gestellt haben, ein entscheidender Bescheid.

Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass Flüchtlinge verstehen, sich sofort an Sie oder eine Beratungsstelle zu wenden, wenn ein Brief vom BAMF eintrifft.

Solch offizielle und wichtige Post wie der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Ausgang des Asylverfahrens wird mit einem Zustellungsdatum versehen, da mit Bescheiden oft Fristen verbunden sind. Die vom BAMF mitgeteilte Entscheidung kann merere Formen annehmen:

1. Anerkennung/positiver Bescheid

    a) Asylantrag wird stattgegeben

    b) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    c) Zuerkennung von internationalem, subsidiärem Schutz

2. Ablehnung/negativer Bescheid

    a) Asylantrag ist unzulässig: Anordnung der Überstellung in anderes EU-Land

    b) Asylantrag ist (weil offensichtlich unbegründet) abgelehnt: Anordnung der Abschiebung

in das Herkunftsland oder     Überstellung in ein anderes EU-Land, wenn dieses bereits einen Schutzstatus erteilt hat

Nicht erschrecken: Auch bei einem positiven Bescheid kann das Wort „abgelehnt“ vorkommen, es bezieht sich dann aber auf eine bestimmte Form des Schutzes.

Beispiel:

    Wortlaut im BAMF-Bescheid zu 1c)

    1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
    2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
    3. Der Antragsteller wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt.
    4. Im Übrigen liegen Abschiebungsverbote nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor.

Jede Entscheidung hat Folgen für den Flüchtling und kann dementsprechend auch große Emotionen auslösen. In allen Fällen, bei positiven und negativen Bescheiden, sollten Flüchtlinge unbedingt Unterstützung bei den jeweiligen notwendigen Schritten erhalten.

Im Falle der Anerkennung:

Ab diesem Zeitpunkt kommt auf den Flüchtling eine Papierflut zu. Behördengänge sind jetzt meistens die Hauptbeschäftigung; dazu zählt besonders das Ausfüllen zahlreicher (oft nicht verständlicher) Formulare, bevor er sich an die Planung einer langfristigen Perspektive in Deutschland machen kann. Dabei stehen Besuche beim JobCenter (Anmeldung für SGB II oder XII), bei der Kranken- und Rentenkasse sowie die Beantragung von Kindergeld an.

Außerdem muss bei der Ausländerbehörde der elektronische Aufenthaltstitel beantragt werden. Hierbei handelt es sich um eine Chipkarte, auf der die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind. beantragt werden. Sollten Flüchtlinge keinen blauen Flüchtlingspass erhalten und keinen Nationalpass haben, können sie unter Angabe von Gründen, warum ihnen der Kontakt zu ihrer Botschaft unzumutbar ist, ein international gültiges Dokument namens Reiseausweis für Ausländer beantragen.

Bei der Ausländerbehörde muss ein Flüchtling ggf., sollte sein Aufenthaltsstatus dies ermöglichen, innerhalb von drei Monaten die Familienzusammenführung beantragen, falls sich der Ehepartner und minderjährige Kinder im Ausland befinden, die nach Deutschland nachgeholt werden sollen. Um die Angehörigen nach Deutschland zu holen, müssen Personenstandsurkunden von beeidigten Dolmetschenden übersetzt und der deutschen Botschaft im jeweiligen Ausland zur Visaerteilung vorgelegt werden. Wie sich das Terminvergabeverfahren bei der jeweiligen Botschaft gestaltet und in welchem Zeitraum Termine vergeben werden, sollte frühzeitig in Erfahrung gebracht werden, um weitere Wartezeiten zu vermeiden.

Im Falle der Ablehnung:

Ein Asylantrag kann in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Auswirkungen abgelehnt werden. Je nach Form der Ablehnung beträgt die Rechtsmittelfrist (= Zeit, um bei einem Gericht gegen den Bescheid zu klagen) eine oder zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung, unabhängig davon, ob der Flüchtling den Bescheid an diesem Tag tatsächlich erhalten hat.

Hier empfiehlt es sich, einen fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser Kontakt sowie die Finanzierung sollten nach Möglichkeit vorab geklärt sein, da im Falle einer Ablehnung schnelles Handeln erforderlich ist.

Abschiebungen oder Überstellungen sollen zuvor durch die örtliche Ausländerbehörde angekündigt werden. Dies geschieht aber nicht immer. Bei Familien oder alleinerziehenden Elternteilen mit schulpflichtigen oder minderjährigen Kindern und unbegleiteten Minderjährigen sind der erste und grundsätzlich auch ein etwaiger zweiter Abschiebungstermin bekanntzugeben. Familien sind nicht zu trennen.

Wenn die Rechtsmittel (zunächst) ausgeschöpft sind, stellt die Gewährung eines Kirchenasyls eine Möglichkeit dar. Hierbei handelt es sich um einen letzten legitimen Versuch (Ultima Ratio) einer Kirchengemeinde, durch zeitlich befristeten Schutz eine unmittelbar drohende Abschiebung der betreffenden Flüchtlinge abzuwenden und dadurch eine erneute, sorgfältige Überprüfung ihres Schutzbegehrens zu ermöglichen. Mit den betroffenen Personen und Behörden wird eine Möglichkeit gesucht, eine zwangsweise Abschiebung zu verhindern bzw. eine geordnete Weiterwanderung zu ermöglichen. „Kirchenasyl“ setzt keine anderen Rechtsnormen als die in der Verfassung und im internationalen Recht geltenden. Es unterstellt jedoch, dass auch staatliches Handeln im Einzelfall fundamentale Rechtsnormen übersehen oder gar missachten kann. Die Durchführung eines Kirchenasyls muss gut überlegt werden! Nutzen Sie von Anfang an die Flüchtlingsberatungsdienste. Allen beteiligten Personen muss Ziel und Perspektive im Vorfeld klar sein.

An verschiedenen Orten gibt es die Erfahrung, dass anwesende Unterstützungskreise die Abschiebung zunächst verhindern konnten. Sie organisieren sich beispielsweise durch Telefonketten oder andere Medien und informieren sich gegenseitig über terminierte Abschiebungen oder Überstellungen in ein anderes EU-Land. In solchen Fällen müssen Ziel und Perspektive besonders sorgfältig bedacht werden.

Bei allen Aktionsformen steht immer der einzelne betroffene Flüchtling im Mittelpunkt der Entscheidung. Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Alle diese Schritte sind im Hinblick auf die Folgewirkung sehr gut zu überlegen.

Wenn Flüchtlinge die Mitteilung über die Ablehnung ihres Asylantrags oder die Ankündigung einer Abschiebung erhalten, führt dies oftmals zu erheblichen Angstzuständen und emotionalen Reaktionen, zumal die Menschen aus eigener Erfahrung in der Regel sehr genau wissen, was sie in ihren Herkunftsländern oder anderen EU-Ländern erwartet. Hier kann auch ärztliche Hilfe und psychologische Betreuung notwendig werden.

Einige Flüchtlinge reagieren auf die Ankündigung einer Abschiebung oder Überstellung mit Untertauchen, was zu Illegalisierung und in den Fällen einer Überstellung in ein EU-Land zu einer Verlängerung der Überstellungsfristen führt. Die vermeintliche Hoffnung, nach einer Ablehnung in Deutschland in ein anderes EU-Land zu reisen und dort einen neuen Asylantrag zu stellen, um bleiben zu können, ist keine Lösung. Das Dublin-Verfahren hat zum Ziel, dass der Flüchtling dort, wo er erstmalig ein EU-Land betreten hat, sein Asylverfahren durchlaufen soll. Die Bemühungen seitens aller Staaten werden darauf ausgerichtet sein, den Flüchtling in dieses Erstland zurückzuführen. Fachkundige Beratung ist erforderlich.

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (in der Regel mit einer Duldung), die ausreisen oder abgeschoben werden sollen, können eine Eingabe an die Härtefallkommission im nordrhein-westfälischen Innenministerium richten, wenn ihrer Ausreise oder Abschiebung dringende persönliche oder humanitäre Gründe entgegenstehen. Vor einer Antragstellung sollte dringend fachkundiger Rat eingeholt werden.

Die Frage der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland kann sich für Flüchtlinge in unterschiedlichen Kontexten stellen. Hintergründe können sowohl abgelehnte Asylverfahren und die damit bestehende Ausreiseverpflichtung sein, ebenso Gefühle der Perspektivlosigkeit, aber auch in familiären oder persönlichen Gründen liegen. In persönlichen Entscheidungsprozessen kann die Rückkehr in das Herkunftsland eine von mehreren Optionen sein. Zur Entscheidungsfindung ist eine kompetente Beratung notwendig, die alle Aspekte des Prozesses und der individuellen Motivationen berücksichtigt.

Quelle:

https://www.caritas-ac.de/so-helfen-wir-ihnen/fluechtlinge/fluechtlingsarbeit-im-bistum-aachen/zu-rechtlichen-fragen/asylverfahren/nach-dem-asylverfahren/schnell-handeln-wenn-der-bescheid-da-ist